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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 201/03
Rechtsgebiete: BGB, BVormVG
Vorschriften:
BGB § 1836 | |
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 |
Gründe:
I.
Für den Betroffenen wurde mit vormundschaftsgerichtlichem Beschluss vom 2.3.2001 eine ehrenamtliche Betreuerin und nach deren Entlassung mit Beschluss vom 9.4.2002 die nunmehrige berufsmäßig tätige Betreuerin bestellt.
Diese stellte mit Schreiben vom 30.6.2002, 29.9.2002, 6.1.2003 und 8.4.2003 an das Vormundschaftsgericht die im jeweils zurückliegenden Quartalszeitraum erbrachten Leistungen für den mittellosen Betroffenen sowie ihre Aufwendungen gegenüber der Staatskasse in Rechnung. Hierbei legte sie einen Stundensatz für ihre Betreuungsleistungen von 23 EUR zugrunde. Die jeweiligen Beträge wurden antragsgemäß zur Zahlung angewiesen.
Mit Schreiben vom 1.6.2003 legte sie Kopien des Abschlusszeugnisses einer bayerischen "Fachakademie für Heilpädagogik - Fachakademie für Sozialpädagogik" vor sowie einer Urkunde vom 30.7.1997 darüber, dass sie berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen. Unter Berufung hierauf beantragte sie, bei künftigen Vergütungsentscheidungen als Berufsbetreuerin in die höchste Vergütungsstufe, d.h. mit einem Stundensatz von 31 EUR, eingruppiert zu werden.
Der vom Vormundschaftsgericht angehörte Bezirksrevisor sprach sich gegen die Zuerkennung des höheren Stundensatzes aus, weil die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung an der Fachakademie nicht einer Hochschulausbildung vergleichbar sei.
Mit Schreiben vom 8.7.2003 beantragte die Betreuerin für das 2.Quartal 2003 die Festsetzung einer Vergütung für einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 50 Minuten zu je 31 EUR, insgesamt netto 397,83 EUR, sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 45,16 EUR netto. Der von ihr geltend gemachte Gesamtbetrag von 442,99 EUR beläuft sich zuzüglich MwSt. auf 513,87 EUR.
Mit Beschluss vom 19.8.2003 setzte das Vormundschaftsgericht die an die Betreuerin zu erbringende Gesamtzahlung aus der Staatskasse auf 394,78 EUR fest. Hierbei wurden die Aufwendungen antragsgemäß bewilligt. Bei der Vergütung wurde nur ein Stundensatz von 23 EUR anerkannt, sodass der im Umfang nicht beanstandete Zeitaufwand mit netto 295,17 EUR entschädigt wurde.
Die sofortige Beschwerde hiergegen wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.
Das daraufhin eingelegte Rechtsmittel der Betreuerin wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 16.9.2003 zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde wurde zugelassen.
Mit ihrem zu Protokoll einer Amtsinspektorin eingelegten Rechtsmittel begehrt die Betreuerin weiterhin die Zuerkennung eines Stundensatzes von 31 EUR.
II.
1. Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, da es, ohne dass die Betreuerin hieran ein Verschulden trifft, nicht formgerecht eingelegt wurde.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 21 FGG kann die weitere Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der hierfür zuständigen Gerichte eingelegt werden. Durch § 24 Abs. 1 Nr. 1 a, § 26 RPflG ist die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung der weiteren Beschwerde dem Rechtspfleger übertragen.
Diesen Erfordernissen genügt das Protokoll vom 23.9.2003 nicht, da es nicht durch den allein hierzu befugten Rechtspfleger, sondern durch eine Beamtin des mittleren Justizdienstes erstellt wurde. Von mittleren Beamten, auch wenn sie zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellt sind, kann die Aufgabe, Erklärungen über die Einlegung oder Begründung einer weiteren Beschwerde aufzunehmen, nicht wirksam wahrgenommen werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1993, 103 und FamRZ 1999, 1169; OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 157; Bassenge/Herbst/Roth FGG/ RPflG 9.Aufl. § 29 FGG Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz FGG 15.Aufl. § 29 Rn. 29).
Das Protokoll vom 23.9.2003 ist im Übrigen zwar auch von der Betroffenen selbst unterschrieben, so dass es (auch) als Beschwerdeschrift angesehen werden könnte. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG besteht für die Einlegung der weiteren Beschwerde mittels einer Beschwerdeschrift jedoch Anwaltszwang.
Der als Beschwerdebegründung nachgereichte Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Betreuerin vom 20.10.2003 ist erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) eingegangen und kann daher die Formerfordernisse nicht erfüllen.
2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des Landgerichts von der Betreuerin unter Beachtung der geltenden Formvorschriften (s.o.) bei beantragter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erneut angefochten werden könnte (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Im Ergebnis wird die Betreuerin aber mit ihrem Anliegen, ihre Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 31 EUR bewilligt zu erhalten, in der Rechtsbeschwerdeinstanz keinen Erfolg haben können.
Der angefochtene Beschluss, mit dem das Landgericht der Betreuerin den von ihr begehrten Stundensatz von 31 EUR versagt hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. BayObLG NJWE-FER 2000, 58 und BtPrax 2002, 26), ist die Ausbildung an einer bayerischen Fachakademie zwar einer abgeschlossenen Lehre i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG vergleichbar, nicht aber einer abgeschlossenen Hochschulausbildung, weil sie unterhalb der Fachhochschulebene liegt (vgl. Art.6 Abs. 2 Nr. 2 g, Art. 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen -BayEUG-). Die Fachakademie ist eine berufliche Schule, die wie die Fachschule gem. Art. 15 BayEUG ein schulisches Weiterbildungsangebot darstellt (Falckenberg/Kiesl/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand 1.August 2003, Art. 18 EUG Rn. 2). Sie bereitet durch "eine vertiefte berufliche und allgemeine Bildung auf den Eintritt in eine angehobene Berufslaufbahn vor" (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Der Begriff der "angehobenen Berufslaufbahn" ist anderweitig nicht geregelt. Der Normgeschichte ist aber die Vorstellung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass an Fachakademien eine mittlere Führungsschicht für die Wirtschaft "unterhalb der Fachhochschulebene" ausgebildet werden solle (Falckenberg/Kiesl/Stahl Rn. 4). Dem entspricht auch die Regelung des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 Halbs.1 BayEUG: Danach kann mit dem abgeschlossenen Studium an einer Fachakademie erst nach einer staatlichen Ergänzungsprüfung die Fachhochschulreife erworben werden, die zudem auf einschlägige Studiengänge beschränkt werden kann. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts wäre es aber ein Wertungswiderspruch, eine Ausbildung einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium gleichzustellen, wenn allenfalls nach ihrem Abschluss und nur mittels einer zusätzlichen Prüfung die Befähigung zum Fachhochschulstudium erworben werden kann.
b) Dem kann auch nicht mit der Behauptung entgegengetreten werden, die jeweilige Ausbildung im Einzelfall habe inhaltlich einem Hochschulstudium entsprochen. Abgesehen davon, dass auch insoweit die tatsächliche Würdigung des Landgerichts im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht unbeschränkt sondern allenfalls daraufhin nachprüfbar ist, ob sie rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1249 m.w.N.), bedarf es grundsätzlich auch einer typisierenden Bewertung der einzelnen Ausbildungsgänge, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu ermöglichen. Hierbei kann die Art der Ausbildungsstätte und ihre Einordnung im gesamten Bildungssystem nicht außer Acht gelassen werden.
Ist aber wie hier die Schulart eindeutig unterhalb der Fachhochschulebene einzustufen, ist der Schluss gerechtfertigt, dass die dort vermittelte Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG nicht einer Hochschulausbildung gleichgestellt werden kann.
c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil das OLG Frankfurt (FamRZ 2002, 1657) im erfolgreichen Absolvieren der Hedwig-Heyl-Schule (Fachschule für Heilpädagogik) in Frankfurt am Main und der hierdurch erworbenen Befugnis, den Titel "Staatlich anerkannter Heilpädagoge" zu führen, eine Ausbildung sieht, die einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar sei. Das OLG Frankfurt hat hierbei vor allem darauf abgestellt, dass Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule für Heilpädagogik der vorherige Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung auf Fachschulniveau und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung ist (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachschulen für Heilpädagogik in Hessen vom 13.März 1992, Amtsblatt des HKM S.254). Danach könne die Fachschulausbildung zum Heilpädagogen erst im Anschluss an eine vorausgegangene besondere Fachschulausbildung absolviert werden und liege gegenüber dieser auf höherem Niveau.
Hiervon unterscheidet sich aber die Ausbildung an einer bayerischen Fachakademie für Heilpädagogik i.S.v. § 4 Abs. 1 der Fachakademieordnung -FakO- vom 31.8.1984 (GVBl. S.339), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.8.2000 (GVBl S.624). Die Aufnahme setzt nach § 4 Abs. 1 FakO u.a. voraus einen mittleren Schulabschluss (Art. 19 BayEUG) und die notwendige und entsprechende berufliche Vorbildung gemäß Abs. 2 der Vorschrift oder eine der Ausbildungsrichtung der Fachakademie entsprechende Meisterprüfung bzw. eine vom zuständigen Staatsministerium allgemein als dieser gleichwertig anerkannte einschlägige Prüfung. Bereits diese Unterschiede in der Zugangsberechtigung stehen einer Vergleichbarkeit der beiden Bildungsinstitutionen in dem hier interessierenden Sinne entgegen.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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